Regierung lehnt Verhüllungsverbot ab

6.9.2018

Die Regierung erachtet die vom Kantonsrat beschlossene Regelung als wirkungslos und lehnt diese ab.

In der Volksabstimmung vom 23. September 2018 befinden die St.Galler Stimmberechtigten über ein eingeschränktes Gesichtsverhüllungsverbot. Die Regierung erachtet die vom Kantonsrat beschlossene Regelung als wirkungslos und lehnt diese ab.

Der Kantonsrat will mit dem III. Nachtrag zum kantonalen Übertretungsstrafgesetz jene Personen mit Busse bestrafen, die sich im öffentlichen Raum und an öffentlich zugänglichen Orten durch die Verhüllung des Gesichts unkenntlich machen und dadurch die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden bedrohen oder gefährden. Ob die Gesichtsverhüllung eine solche Bedrohung oder Gefährdung darstellt, ist dabei – unabhängig vom Motiv der Verhüllung – im Einzelfall aufgrund der konkreten Situation zu beurteilen. Für den Kantonsrat gehört es zum westlichen Kulturverständnis, das Gesicht zu zeigen. Weil gegenüber verhüllten Personen ein grosses Unbehagen besteht, will er mit einem präventiven Verbot das Vertrauen für ein sicheres Zusammenleben schaffen.

Die Regierung trägt diese Absichten des Parlaments grundsätzlich mit, denn für ein friedliches und vertrauensvolles gesellschaftliches Miteinander gehört es nach dem hiesigen Kulturverständnis dazu, das Gesicht des Gegenübers zu sehen. Die Regierung hätte sich vorstellen können, ein Gesichtsverhüllungsverbot im Kontakt mit Behörden und Amtsstellen zu erlassen. Das hätte zu einer Bestrafung geführt, wenn sich eine Person trotz Aufforderung geweigert hätte, die Gesichtsverhüllung im direkten Kontakt abzulegen. Die Regierung hatte dem Kantonsrat eine solche Regelung als politischen Kompromissvorschlag unterbreitet.

Dem Kantonsrat ging dieser Vorschlag aber zu wenig weit. Für ihn wog das Argument stärker, dass es zum hiesigen Kultur- und Werteverständnis gehört, sich unverhüllt gegenseitig in die Augen blicken zu können. Daher erliess er ein Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum, das unabhängig von den Beweggründen der Verschleierung die Unkenntlichmachung des Gesichts unter Strafe stellt. Dann nämlich, wenn im konkreten Einzelfall eine Bedrohung oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden geschaffen wird.

Die Regierung zeigte schon in ihrer Botschaft an den Kantonsrat auf, dass sie ein derartiges Gesichtsverhüllungsverbot weder als verhältnismässig noch eines freiheitlichen Rechtsstaates würdig erachtet. Sie sieht in der Verhüllung des Gesichts durch Einzelpersonen ausserhalb von grossen Menschenansammlungen nicht per se eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Weder aus sicherheitspolizeilichen Überlegungen noch aus integrationspolitischen oder sonstigen Gründen besteht nach Ansicht der Regierung ein öffentliches Interesse an einem Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum.

Allein durch die Verhüllung des Gesichts wird kein konkretes Rechtsgut unmittelbar bedroht oder gefährdet. Gerade religiös motivierte Bekleidungen, die in allen Religionen vorkommen, beruhen auf persönlichen Entscheiden, in die sich der Staat nicht einzumischen hat, solange die Grenzen der Rechtsordnung nicht überschritten werden. Hinzu kommt, dass die Strafbarkeitsvoraussetzung der Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder des religiösen oder gesellschaftlichen Friedens im Einzelfall nur schwer beurteilt werden kann. Hier werden die Polizeikräfte und die Strafbehörden vor ausserordentlich schwierigen Abgrenzungsfragen im Einzelfall stehen.